§ 1
Der Verein IF Urban Sports mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Jugendarbeit und Jugendhilfe.
Der Verein fördert und entwickelt Projekte und Initiativen, die dem Vereinszweck entsprechen und tritt für den Erhalt, den Ausbau und die qualitative Erweiterung von Betreuungs-Orten für Kinder, Jugendliche und deren Familien ein, um die Lebensbedingungen der Kinder und Jugendlichen zu verbessern und deren freie Entwicklung und selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Durch die praktische Umsetzung der erarbeiteten Angebote soll aber auch die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung von Jugendlichen und Erwachsenen in Wachstums- und Entwicklungsprozessen nachhaltig gefördert werden. Die Arbeit des Vereins geschieht durch den Austausch von Praxiserfahrungen aus den diversen Arbeitsprojekten und Tätigkeitsbereichen der Vereinsmitglieder sowie auf der Basis theoretischer Grundlagenarbeit und durch gegenseitige Beratung. Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch Mittelerwerbung zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und durch Aufbau und Pflege einer Kooperationsstruktur mit beteiligten Partnern verwirklicht. Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit werden entworfene Projekte ausschließlich von durch Ausbildung qualifizierten Fachleuten bzw. vom Verein autorisierten Personen praktisch umgesetzt.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen der Körperschaft an InMotion-Chemnitz e.V. Bornaer Straße 126, 09114 Chemnitz.

§ 6 Vereinssitz und Geschäftsjahr

6.1. Der Verein hat seinen Sitz in 09112 Chemnitz.
6.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Mitgliedschaft

7.1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben.

7.2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

7.3. Vereinsmitglied kann grundsätzlich jede volljährige natürliche Person werden, die in einem oder mehreren vom Vereinszweck berührten Fachgebieten tätig ist oder den Verein in seiner Arbeit darin unterstützen möchte und die Vereinssatzung anerkennt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats.

7.4. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand vorläufig. Er kann die Aufnahme gemeinnütziger Träger nur ablehnen, wenn deren Ziele oder tatsächliches Verhalten den Grundsätzen der Toleranz, der Gewaltfreiheit und den Grundsätzen der Völkerverständigung widersprechen. Im Übrigen besteht kein Aufnahmeanspruch. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Entscheidung des Vorstands oder hebt diese auf. Erst dann hat die juristische Person volles Stimmrecht laut Satzung.

7.5. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich und beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

8.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod
b) Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist und mit einer Monatsfrist zum Monatsende wirkt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins.

8.2. Vereinsmitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder dem Vereinszweck zuwiderlaufen, sind nach Abstimmung der Mitgliederversammlung aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied zu begründen.

8.3. Der Ausschluss aus dem Verein kann weiterhin auch aufgrund der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge über die Dauer von mehr als einem halben Jahr erfolgen. Voraussetzung für den Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung und die erfolglose Aufforderung zur Zahlung.

8.4. Juristische Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur ausgeschlossen werden, wenn nach ihrer Annahme Tatsachen bekannt werden, die die Verweigerung der Aufnahme rechtfertigen würden oder sie dem Verein erheblichen Schaden zugefügt haben.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben werden können. Ebenso werden Höhe und Fälligkeit selbiger von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 10 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

11.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre mit einer Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

11.2. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer
d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

11.3. Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr und erfüllt die Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben. Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit, um gefasst werden zu können. Schriftliche Beschlüsse bedürfen der Unterschrift aller Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlzeit weiter, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtsdauer aus oder legt sein/ihr Amt nieder oder ist nicht nur vorübergehend verhindert, so wird sein/ihr Amtsnachfolger/in durch die nächste Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer dieses/dieser Amtsnachfolgers/in ist identisch mit der ursprünglichen Amtsdauer des/der Amtsvorgänger/in.

11.4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

11.5. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsbefugt.

11.6. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf ein und leitet sie. Die Vorstandssitzungen werden zu Terminen anberaumt, die von den Vorstandsmitgliedern mehrheitlich festgelegt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt in Form eines Konsens.

11.7. Gegenüber den Beschlüssen des Vorstandes steht der Mitgliederversammlung ein Vetorecht zu, insofern sie sich darüber mehrheitlich einig ist. Das Vetorecht ist unmittelbar, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Beschluss auszuüben.

11.8. Der Vorstand muss zurücktreten, wenn ihm oder einem seiner Mitglieder von der Mitgliederversammlung das Misstrauen mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen wird. In diesem Fall erfolgt eine sofortige Neuwahl.

11.9. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

11.10. Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn zur Leitung der Geschäftsstelle einsetzen. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist der/die GeschäftsführerIn für den Verein vertretungsbefugt. Der/die GeschäftsführerIn nimmt als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.

§ 12 Mitgliederversammlung

12.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet aller zwei Jahre statt. Außerdem kann eine Mitgliederversammlung nach dem Ermessen des Vorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.

12.2. Der Vorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Termin ein. Das Einladungsschreiben beinhaltet die Punkte der Tagesordnung. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der/die Versammlungsleiter/in die Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung sowie sonstige Anträge bekannt zu geben. Die Behandlung dieser Anträge, die in der Mitgliederversammlung auf Ergänzung der Tagesordnung sowie der sonstigen eingetragenen Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Auf Anträge zur Änderung der Satzung muss im Einladungsschreiben hingewiesen werden. Hier ist auf die Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen zu achten.

12.3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Beschlussfassung über einen Mitgliedsbeitrag
c) Behandlung vorliegender Anträge
d) jährliche Entgegennahme des Vorstands- und des Kassenberichts sowie des Berichts der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters

12.4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

12.5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

12.6. Beschlüsse werden bei Einstimmigkeit gefasst, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt und durch das Protokoll mit den Unterschriften der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der Schriftführerin/des Schriftführers beurkundet.

12.7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

12.8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung

13.1. Satzungsänderungen können nur mit Einstimmigkeit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

13.2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Einstimmigkeit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Auf einen diesbezüglichen Antrag muss in der Einladung hingewiesen werden.